beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.02.2023

§ 1 Name, Sitz, Eintragungsbegehren,Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Evangelische Kirchen Freital e.V.“ und hat seinen Sitz in Freital.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der christlichen Religion im Stadtgebiet Freital.
(3) Zweck des Vereins ist, die Umnutzung der Lutherkirche in ein Begegnungszentrum zu ermöglichen sowie die Förderung der Denkmalpflege zur baulichen Erhaltung, Innenerneuerung bzw. Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzbarkeit der Freitaler evangelischen Sakralgebäude ideell und finanziell zu unterstützen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Einwerben von Mitteln für Baumaßnahmen und durch Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des I. Quartals zu zahlen.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung zu befreien, fällige Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind 1. Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn keine Einwendungen aus der Mitgliederversammlung erhoben werden, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten
4. Wahl des Vorstandes
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mittel, Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
(2) Der Zweck des Vereins ist ein ideeller. Dementsprechend soll Vermögen nicht gebildet werden. Die Bildung von Rücklagen zur Erfüllung des Vereinszweckes bei zu finanzierenden größeren Objekten ist jedoch zulässig.
(3) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Freital oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

gez. Der Vorstand